Satzung

Präambel

Die Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Wipperfeld 1921 e.V. ist eine Gemeinschaft, die sich wesentlich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennt. Die Bruderschaft bekennt sich zu der katholischen kirchlichen Tradition des Schützenwesens und zu ihrer Herkunft aus dieser Tradition. Das Bekenntnis zu den für Schützen höchsten Idealen "Glaube, Sitte, Heimat" ist Verpflichtung eines jeden Mitgliedes.

Männliche Personen die sich zu einer christlichen Kirche bekennen, sollen Mitglied werden können. Es obliegt jedem Mitglied, durch seinen Lebenswandel das Ansehen der Bruderschaft zu wahren. Vorstandsämter und die Prinzen- und Königswürde soll jedem ermöglicht werden, der einen tadellosen Lebenswandel führt.

 

§1 Name und Sitz

Die Bruderschaft trägt folgenden Namen: "Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Wipperfeld 1921 e.V."

Die Bruderschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wipperfürth eingetragen.

 

§2 Wesen und Aufgabe

Die Bruderschaft ist eine Gemeinschaft, die sich wesentlich zu den Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennt. Die Bruderschaft tritt dabei für folgende Ideale ein:

- Bekenntnis des christlichen Glaubens

- Aufrechterhaltung christlicher Sitten und ethischer Grundsätze

- Pflege des heimatlichen Brauchtums und des Schützenwesens

- Pflege des Schießsports und der Teilnahme an Wettkämpfen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung 1977 - "steuerbegünstigte Zwecke". Etwaige Gewinne sind ausschließlich im Sinne dieser Verordnung für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Eigentumsanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Bei Ausscheiden aus der Bruderschaft oder Auflösung dieser besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen und Einlagen. Die Begünstigung von Personen für nicht satzungsgemäße Verwaltungsarbeiten oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind ausdrücklich untersagt.

 

§4 Mitgliedschaften und Verbände

Die Bruderschaft ist Mitglied in folgenden Organisationen und Gremien:

- Bund der historischen Deutschen Schützenbruderschaften

- Landesverband, Rheinischer Schützenbund im Deutschen Schützenbund

- Sporthilfe e.V. im Landessportbund Nordrhein-Westfalen

- Stadtsportverband Wipperfürth.

 

§5 Mitglieder der Bruderschaft

(1) Mitglied in der Bruderschaft können alle männlichen natürlichen Personen werden, die sich zu einer christlichen Kirche bekennen und die Satzung der Bruderschaft anerkennen. Der Antrag auf Aufnahme in die Bruderschaft ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung des Antrages mit einfacher Mehrheit. Dem Antragsteller ist das Ergebnis ohne zeitliche Verzögerung zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluß. Der Wunsch auf Austritt ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, noch nicht gezahlte Beiträge einschließlich des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen und den Besitz der Bruderschaft.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen der Bruderschaft oder der Kirche schädigt.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung durch Beschluß festgesetzten Beitrag zu zahlen.

(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen mit Beteiligung der Bruderschaft wird z.B. erwartet bei

- kirchlichen Festen und Prozessionen

- Schützenfesten

- Mitgliederversammlungen

- Begräbnis eines Mitgliedes

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuß. Schülerschützen bis zu dem Kalenderjahr, in dem Sie Ihr 16 Lebensjahr vollenden, schießen den Schülerprinzen aus. Jungschützen bis zu dem Kalenderjahr, in dem Sie Ihr 25 Lebensjahr vollenden, schießen den Prinzen aus.

(4) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

 

§7 Schülerschützen und Jungschützen

Jugendliche sind in der Jungschützenabteilung zusammengefaßt. Schülerschützen sind alle Jugendlichen bis zu dem Kalenderjahr, in dem Sie Ihr 16 Lebensjahr vollenden. Jungschützen sind alle Personen bis zu dem Kalenderjahr, in dem Sie Ihr 25 Lebensjahr vollenden.

 

§8 Organe der Bruderschaft

Organe der Bruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich sollen zwei Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die erste soll möglichst im Januar - zeitnah zum Patronatsfest -, die zweite vor dem Schützenfest stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.

(3) Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor der Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Annahme eines Beschlusses erforderlich. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung in geheimer schriftlicher Form.

 

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

- Wahl des Vorstandes

- Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

- Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung

- Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes, des Kassierers, der Kassen-und Rechnungsprüfer

- Entlastung des Vorstandes

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge

- Änderung der Satzung

- Auflösung der Bruderschaft

(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen hierüber müssen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Sind in solchen Mitgliederversammlungen nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates nach der Ursprungsversammlung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder - beschlußfähig. Die Abstimmungen müssen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

- Brudermeister, stellvertretender Brudermeister,

- Kassenwart, stellvertretender Kassenwart,

- Schriftführer, stellvertretender Schriftführer,

- Kommandant, stellvertretender Kommandant,

- Jungschützenmeister, stellvertretender Jungschützenmeister,

- Schießmeister, stellvertretender Schießmeister,

- Jugendschießmeister, Vereinsadjutant.

(2) Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an

- der Präses

- der König des laufenden Jahres

- der Prinz des laufenden Jahres

- der Schülerprinz des laufenden Jahres

- der Vorsitzende der Schützenkapelle.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand scheidet jeweils nur zur Hälfte aus. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit bis zur ordentlichen Neuwahl. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

§12 Geschäftsführender Vorstand

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassenwart und der Schriftführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Aufgaben des Vorstandes sind

- Führung der laufenden Geschäfte

- Aufstellung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr

- Rechnungslegung für das vergangene Geschäftsjahr

- Beratung und Beschlußfassung über Aufnahmeanträge

- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

(2) Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die gefaßten Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen. Alle Beschlußniederschriften sind vom Brudermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder.

 

§14 Festlichkeiten und Veranstaltungen

Das Schützenfest ist das zentrale Fest der Bruderschaft. Die Ausrichtung dieses Festes unter Beachtung des historischen Brauchtums ist Verpflichtung und Ziel. Am Kirchgang mit musikalischer Begleitung, der Feier des Hochamtes und den Festumzügen sollten alle Mitglieder der Bruderschaft in Tracht teilnehmen. Das Königsschießen mit der Büchse soll in traditioneller Form gepflegt werden und ist fester Bestandteil des Schützenfestes. Die sorgfältige Vorbereitung obliegt dem Schießmeister. Dem Schützenkönig des laufenden Jahres wird zum Königsball zum äußeren Zeichen seiner Regentschaft die Königsstandarte in Tracht überbracht. Die Bruderschaft beteiligt sich an kirchlichen Festen, wie eucharistischen Prozessionen usw. in Tracht und versieht hier den Ehrendienst. Jährlich läßt die Bruderschaft zwei heilige Messen für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft lesen. Die Teilnahme aller Schützen an diesen Gottesdiensten in Tracht ist selbstverständlich.

 

§15 Sportschießen

Die Bruderschaft ist Mitglied in den in §4 genannten Verbänden. Allen Mitgliedern wird die Ausübung des Schießsportes als sportlicher Wettkampf ermöglicht. Die Ausrichtung der Wettkämpfe erfolgt nach den jeweiligen Regeln des Dachverbandes. Die Bruderschaft betreibt und unterhält den zur Ausübung des Schießsportes notwendigen Schießstand und hält die erforderlichen Waffen und Einrichtungen vor.

 

§16 Besitztümer und Kulturgut

Der Vorstand hat die Verpflichtung darüber zu wachen, daß alle Besitztümer der Bruderschaft auf das sorgfältigste aufbewahrt werden. Historische Urkunden, Protokollbücher, Fahnen, Königssilber usw. sind gegen Verlust und Untergang sicher zu schützen. Bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben, Ehrenurkunden usw. soll kunsthistorischer Rat eingeholt werden.

 

§17 Soziale Fürsorge

(1) Die Bruderschaft schließt Haftpflicht- und Unfallversicherungen ab für die Teilnahme am Schießsport und Vereinsveranstaltungen.

(2) Der Vereinsbeitrag ist in Not geratenen Mitgliedern zu erlassen. Es darf kein Mitglied aus der Bruderschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er den Jahresbeitrag nicht aufbringen kann.

 

§18 Auflösung der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die Schützenkapelle Wipperfeld (nachstehend „SK“ genannt) mit der Maßgabe, dass die SK das Vermögen verwaltet und die Inventarien wie z.B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher aufbewahrt.

Über das Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen. Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die SK. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die SK das Vermögen und die Inventarien der neu gegründeten Bruderschaft übergeben.

Sollte sich nach 15 Jahren der Auflösung keine neue Bruderschaft gegründet haben, geht das Barvermögen an die SK über. Die historischen Inventarien sind weiter zu erhalten.

Sollten beide Vereine sich auflösen, entscheidet der letzte aktive Vorstand für welchen Gemeinnützigen Zweck das Vermögen verwendet werden soll. Die historischen Inventarien sind weiter zu erhalten.

 

§19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung von 1997 und wurde in der Mitgliederversammlung am

18. Januar 2009 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft. Formulierungen, die mißverständlich oder ungültig sind, lassen diese Satzung nicht insgesamt ungültig werden. Die übrige Satzung bleibt gültig. Die Mitgliederversammlung muß dann eine neue, gültige Formulierung vornehmen, die dem Sinn und dem Gewollten der ursprünglichen Formulierung möglichst nahe kommt.


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